Umfassender Reiseschutz mit Corona-Leistungen

Aus dem Angebot der Reiseversicherungen der Allianz Travel bieten wir Ihnen einen umfassenden Reiseschutz. Wir empfehlen den Reiseschutz mit ganzjähriger Gültigkeit für alle Reisen der versicherten und mitversicherten Personen. Dieser gilt weltweit für alle Reisen.

Der Jahres-Reiseschutz bietet außerdem wichtige Leistungen rund um die Themen Corona und Quarantäne.

paw

Leistungen im Überblick- Jahres-Reiseschutz

Abschlusshinweise

Jeder Reiseschutz, der eine Reiserücktritt-Versicherung enthält, sollte bei Buchung der Reise abgeschlossen werden. Ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Wenn zwischen der Buchung und dem Reiseantritt 29 Tage oder weniger liegen, gilt: Sie müssen den Reiseschutz sofort, spätestens innerhalb der nächsten drei Tage, abschließen. Beim Jahres-Reiseschutz werden Reisebuchungen vor Abschluss der Versicherung in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn der Reiseantritt frühestens in 30 Tagen ist oder – bei einem Reiseantritt innerhalb von 29 Tagen – wenn Sie die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung abschließen. Der Abschluss des Jahres-Reise-Krankenschutzes ist bis zum Abreisetag möglich.

Informationen zum Versicherungsschutz!

Was ist, wenn Sie vor Reisebeginn unter Quarantäne gestellt werden?

Die Allianz übernimmt die Kosten bei persönlicher Quarantäne in der Reiserücktritt-Versicherung und beim Reiseabbruch. Kunden sind auch dann versichert, wenn eine persönliche Quarantäne angeordnet wird, die versicherte(n) Person(en) aber selbst nicht erkrankt ist / sind. Dies gilt sowohl für Stornierungen im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, als auch bei Reiseabbruch, falls eine persönliche Quarantäne am Urlaubsort angeordnet wird.

Werden Kosten übernommen, wenn dem Versicherungsnehmer eine versicherte Person aufgrund erhöhter Körpertemperatur die Abreise am Flughafen verweigert wird?

Ja, im Rahmen der Reiseabbruch- und Verspätungs-Versicherung erstatten wir die Kosten, wenn ein Beförderungs-Unternehmen die Beförderung aufgrund des Verdachts einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) verweigert

Was passiert, wenn die Behörden die Einreise ins Urlaubsland verweigern?

In diesem Fall besteht leider kein Versicherungsschutz.

Was passiert, wenn die Behörden am Urlaubsort starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen vornehmen?

Eine Stornierung wegen Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen am Urlaubsort ist nicht versichert.

Wer sind die versicherten Personen?

Versicherungs-Beitrag für eine Person: gültig für jeweils eine Person.

Versicherungs-Beitrag für Familien/Paare: gültig für bis zu zwei Erwachsene (unabhängig von Verwandtschaftsverhältnis und gemeinsamem Wohnsitz) und Kinder  bis zu deren 21. Geburtstag. Eigene Kinder können in beliebiger Anzahl versichert werden. Ansonsten sind maximal sechs Kinder versicherbar. Alle versicherten Personen sind namentlich aufzuführen. Beim Jahres-Reiseschutz gelten die im Versicherungsschein genannten maximalen Reisepreise /Versicherungs-Summen für jede Reise in voller  Höhe. Alle versicherten Personen können auch getrennt voneinander verreisen. Der Versicherungsschutz der mitversicherten Kinder endet mit deren 21. Geburtstag. Bei Objektbuchungen haben nur die im Versicherungsschein genannten Personen Versicherungsschutz.

Welche Produkte enthalten Corona-Leistungen?

Alle Reiseschutz-Neuabschlüsse profitieren von den umfangreichen Corona-Leistungen im Rahmen einer Reiserücktritt-, Reiseabbruch- und Reise-Krankenversicherung.

Die Teilnehmer einer Reisegruppe haben jeweils einen neuen Reiseschutz mit Corona-Leistungen abgeschlossen. Nach Ankunft im Reiseland erkranken zwei Personen der Reisegruppe an COVID-19. Vor Ort wird entschieden, dass nicht nur die beiden nachgewiesenen Fälle, sondern die gesamte Reisegruppe vorsorglich das Hotel nicht mehr verlassen darf, also unter Quarantäne gestellt wird. Wird dies für alle Reiseteilnehmer als persönliche Quarantäne gewertet und ist somit versichert?

Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn die Quarantäne von einer öffentlichen Behörde für jede Person der Reisegruppe aufgrund des Verdachtes, dass diese jeweils mit einer ansteckenden Erkrankung in Berührung gekommen ist, angeordnet wird. Dies trifft auch zu, wenn ein beliebiger Hotelgast Auslöser für die Quarantäne-Anordnung ist.

Bin ich versichert und werden die Stornokosten übernommen, wenn ich als Versicherungsnehmer vor Abreise an COVID-19 oder einer von der WHO als Epidemie / Pandemie eingestuften Krankheit erkranke?

Ja, wenn Sie als Versicherungsnehmer eine Reiserücktritt-Versicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Fall einer Pandemie- bzw. Epidemie-Erkrankung versichert.

Sind die Stornokosten gedeckt, wenn eine mitreisende, mitversicherte Person vor Abreise an COVID-19 erkrankt bzw. ein Verdachtsfall vorliegt? Sind alle auf dem Versicherungsschein vermerkten Personen versichert?

Ja, wenn eine mitreisende, mitversicherte Person (= Reisebegleitung) an COVID-19 erkrankt oder ein Verdachtsfall vorliegt, sind alle auf dem Versicherungsschein genannten Personen versichert. Unter einer Reisebegleitung verstehen wir neben Familienangehörigen oder Lebenspartnern auch andere Personen, die mit Ihnen reisen oder Sie auf der Reise begleiten. Ein Gruppen- oder Reiseleiter gilt allerdings nicht als Reisebegleitung – außer, Sie teilen sich mit diesem ein Zimmer. Lehrer, die Klassenfahrten begleiten, gelten nicht als Gruppen- oder Reiseleiter.

Ist der Verdacht einer Erkrankung an einer als Pandemie / Epidemie eingestuften Krankheit vor der Reise und in dessen Folge Quarantäne ein versicherter Rücktrittsgrund?

Grundsätzlich ist ein reiner Verdacht auf eine Erkankung nicht versichert. Kunden sind allerdings versichert, wenn eine persönliche Quarantäne angeordnet wird, die versicherte(n) Person(en) aber selbst nicht erkrankt ist / sind. Dies gilt sowohl für Stornierungen im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, als auch bei Reiseabbruch, falls eine persönliche Quarantäne am Urlaubsort angeordnet wird.

Wird ein verordneter oder freiwilliger Corona-Test vor Abreise bezahlt?

Nein, Kosten für obligatorisch oder vorsorglich durchgeführte Gesundheitstests, die für den Reiseantritt bzw. die Weiterreise oder die Rückreise notwendig sind, werden nicht erstattet.

Wie soll ich mich verhalten, wenn während meines Aufenthalts in einem Land eine Reisewarnung für dieses Land ausgesprochen wird?

In diesem Fall müssen Sie die Heimreise so schnell wie möglich antreten. Eventuelle zusätzliche Rückreisekosten werden nicht erstattet. Im Falle einer ausschließlich COVID-19-bedingten Reisewarnung besteht im Rahmen einer bestehenden Reise-Krankenversicherung und / oder Reiseabbruch-Versicherung jedoch Versicherungsschutz (z. B. die Kostenübernahme für notwendige medizinische Behandlungen im Ausland oder nicht genutzte Reiseleistungen).

Ist ein Reiseabbruch aufgrund der Bekanntgabe einer Reisewarnung für mein Urlaubsland / meine Urlaubsregion versichert?

Nein. Eventuelle zusätzliche Rückreisekosten sowie gebuchte aber nicht genutzte Reiseleistungen werden nicht erstattet.

Werden die Unterkunftskosten bei Quarantäne vor Ort übernommen?

Ja, für zusätzliche Unterkunftskosten (im Fall einer persönlichen Quarantäne) werden bis max. 1.000,- € je versicherter Person und Versicherungsfall übernommen.

Was passiert, wenn ich mit dem Auto ins Ausland (z . B. Italien, Kroatien) fahre und mir am Grenzübergang aufgrund zu hoher Körpertemperatur (COVID-19 Verdachtsfall) die Einreise verweigert wird?

In diesem Fall werden leider keine Kosten übernommen, da eine erhöhte Körpertemperatur alleine kein versichertes Ereignis darstellt. Müssen Sie aufgrund des Verdachts einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) in Quarantäne, besteht allerdings Versicherungsschutz.

Was passiert, wenn ich zum Beispiel im Rahmen einer stichprobenartigen Temperaturmessung am Flughafen in Quarantäne muss und nicht wie geplant hin- oder zurückreisen kann?

Eine erhöhte Körpertemperatur alleine stellt grundsätzlich kein versichertes Ereignis dar. Im Rahmen der Reiseabbruch- und Verspätungs-Versicherung erstatten wir allerdings die Kosten, wenn ein Beförderungs-Unternehmen die Beförderung aufgrund des Verdachts einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) verweigert. Außerdem besteht Versicherungsschutz, wenn von einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachtes, dass Sie mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung wie COVID-19) in Berührung gekommen sind, persönliche Quarantäne angeordnet wird.

Werden Kosten oder Leistungen übernommen, wenn ich nach meinem Urlaub in Quarantäne muss?

Nein. Der Reiseschutz endet mit Beendigung der Reise und der Rückkehr nach Hause.

Vor der Abreise ist bereits bekannt, dass man bei Einreise vor Ort in eine 14-tägige Quarantäne muss. Ist das versichert?

Da die Quarantäne-Vorschrift bereits vor Reisebeginn bekannt ist, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

Auf ein ganzes Land wird eine generelle Quarantäne verhängt (Lockdown). Ist dieser Fall versichert, wenn ich z. B. dadurch nicht ein- oder ausreisen kann?

Nein. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Falle einer Quarantäne-Anordnung, die allgemein für einen Teil der Bevölkerung oder die gesamte Bevölkerung, für ein gesamtes Schiff oder ein ganzes geografisches Gebiet gilt.

Kann ein bestehender Jahres-Reiseschutz anteilig gekündigt werden und stattdessen eines der neuen Produkte mit Corona-Leistungen gebucht werden?

Wenn Sie einen gleich- oder höherwertigen neuen Jahres-Reiseschutz mit Corona-Leistungen abschließen möchten, heben wir gerne Ihren bestehenden Jahres-Reiseschutz-Vertrag auf und erstatten Ihnen das anteilige Beitrags-Guthaben aus dem Altvertrag. Schreiben Sie dazu einfach eine kurze E-Mail unter Angabe der neuen und der bisherigen Versicherungs-Nummer an daten@allianz.com.

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